Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (2. BImSchV4ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799 (Nr. 38); Geltung ab 26.10.2022
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 1 ändert mWv. 26. Oktober 2022 4. BImSchV Anhang 1

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr. AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
„9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt,
mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.1.150 Tonnen oder mehr, G 
9.1.1.23 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V 
".



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