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Synopse aller Änderungen der BG-V am 01.08.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2023 durch Artikel 2 der ErsatzbaustoffVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BG-V.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BG-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | BG-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. 2 § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. 2 § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15516/v299094-2023-08-01.htm