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Artikel 6 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (GüRegAbG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 JAktAV Anlage

In Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe „130 Jahre" und nach den Wörtern „70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an" jeweils ein Komma und die Wörter „längstens bis zum 31. Dezember 2037" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GüRegAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüRegAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)
V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Artikel 1 1. JAktAVÄndV Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
... Anlage der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1114.14 und ...