Das
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."
- 3.
- § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar."
- 4.
- Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:
„Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."