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Artikel 6 - Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (EPPAuswG k.a.Abk.)

Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2022.

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