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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
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§ 2



(1) Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Kolonialgesellschaft ist ausgeschlossen.

(2) Der Vorstand der Kolonialgesellschaft hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum Ablauf dieses Tages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, so hat das Gericht die Abwickler von Amts wegen zu bestellen.

(3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ihre Namen und Anschriften der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Die für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird. Auf ihr Verlangen hat das Gericht des Sitzes der Kolonialgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Gesellschaft bestellte Abwickler abzuberufen und neue Abwickler zu bestellen. Für die Abwicklung gelten im übrigen § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KolGesAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolGesAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KolGesAbwG
... findet nicht statt. (3) Für die Löschung gilt im übrigen § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und ...
§ 4 KolGesAbwG
... Kraft. Solange eine Kolonialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwicklung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch ...