Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
|

§ 4



Das Schutzgebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (Reichsgesetzbl. S. 812) und die Verordnung über die Regelung der kolonialen Angelegenheiten vom 21. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 371) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft. Solange eine Kolonialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwicklung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Aufsicht über die Kolonialgesellschaften betreffen.