Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Kolonialgesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1976 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage ein Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. Ist der Beschluß über die Umwandlung angefochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

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§ 2


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Kolonialgesellschaft ist ausgeschlossen.

(2) Der Vorstand der Kolonialgesellschaft hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum Ablauf dieses Tages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, so hat das Gericht die Abwickler von Amts wegen zu bestellen.

(3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ihre Namen und Anschriften der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Die für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird. Auf ihr Verlangen hat das Gericht des Sitzes der Kolonialgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Gesellschaft bestellte Abwickler abzuberufen und neue Abwickler zu bestellen. Für die Abwicklung gelten im übrigen § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Kolonialgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde.

(2) Die Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, sofern sie nicht bereits nach § 1 oder aus anderen Gründen aufgelöst ist. Eine Abwicklung findet nicht statt.

(3) Für die Löschung gilt im übrigen § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) sinngemäß.

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§ 4



Das Schutzgebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (Reichsgesetzbl. S. 812) und die Verordnung über die Regelung der kolonialen Angelegenheiten vom 21. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 371) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft. Solange eine Kolonialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwicklung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Aufsicht über die Kolonialgesellschaften betreffen.

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§ 5



Nach § 61 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081) wird folgender § 61a eingefügt:

„§ 61a

(1) Kolonialgesellschaften können in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 46 bis 49) mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 sinngemäß. Der Umwandlungsbeschluß kann nur in einer Hauptversammlung der Gesellschaft gefaßt werden und muß notariell beurkundet werden.

(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehrheit, die in der Satzung der Gesellschaft für Satzungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten sind. Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Sie stehen den Gründern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleich.

(3) Mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister werden alle Gesellschafter der Kolonialgesellschaft Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im übrigen gelten die §§ 373 bis 375 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen worden ist."

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§ 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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§ 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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