Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHGBek k.a.Abk.)

B. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022
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Bekanntmachung
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 29. November 2022 BEHG § 24

Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach der Feststellung der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 14. November 2022 (Az. COMP.B.3/HA/ajn/comp(2022)8395116), dass die Maßnahme nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag Berthold Goeke



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