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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1990 S. 571)



 

Zitierungen von Anlage 5 OrthoptAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 OrthoptAPrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5  ...