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§ 22 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 22 Übergangsregelungen



(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) 1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.



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Frühere Fassungen von § 22 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 2 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden." 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016" durch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen." 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis zum ... Innern berufen." 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum ...

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 2 AsylVfBeschlGV Änderung der Integrationskursverordnung
... aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten." 5. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Das ... zu leisten." 5. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelungen (1) ... für Heimat" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... Wörter „Inkrafttreten, Außerkrafttreten" gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis ... gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt ...