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Änderung § 4a IntV vom 01.03.2012

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§ 4a IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 4a IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung


vorherige Änderung

 


(1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.

(2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)