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Änderung § 18 IntV vom 01.03.2012

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§ 18 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 18 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zulassung der Kursträger


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig sind,

2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können (Leistungsfähigkeit) und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist gesondert zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.