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Synopse aller Änderungen der ZVFV am 30.11.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. November 2023 durch Artikel 1 der ZVFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZVFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZVFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2023 geltenden Fassung
ZVFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. 2 Sofern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden.

(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1. Dezemer 2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. 2 Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt werden.

(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, für solche Anträge bestimmt sind.