Artikel 10 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 23. Dezember 2022 AltvDV § 10

Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon für das Jahr des Vertragsabschlusses."



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