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§ 23 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)

G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 23



Bis zu anderer Regelung durch die Landesregierungen sind die Gerichte, die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrtsgerichten (Schiffahrtsobergerichten) oder zu Rheinschiffahrtsgerichten (Rheinschiffahrtsobergerichten) bestellt sind, für die ihnen als solchen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte (Schiffahrtsobergerichte) im Sinne dieses Gesetzes. Die Zuständigkeit der in dem bisherigen Land Baden gelegenen Schiffahrtsgerichte des Landes Baden-Württemberg beschränkt sich auf die bisher badischen Teile dieser Bezirke.

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