Artikel 24 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 24 ändert mWv. 28. Dezember 2022 ZVG § 49

In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Einzahlung" gestrichen.



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