§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Frühere Fassungen von § 21 TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes ... 20 Bußgeldvorschriften Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 21 Zuständige Bundesoberbehörde § 22 Verhältnis zu anderen ... gefasst: Abschnitt 8 Schlussvorschriften". 38. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: § 21 Zuständige ... 38. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: § 21 Zuständige Bundesoberbehörde Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne ...
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