§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die Vorschriften des
Embryonenschutzgesetzes und des
Stammzellgesetzes bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 22 TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes ... § 21 Zuständige Bundesoberbehörde § 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen § 23 Bundeswehr § 24 ... Abschnitt 8 Schlussvorschriften". 38. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: § 21 Zuständige ... Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut. § 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen Die Vorschriften des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/22_TPG.htm