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Änderung § 6 TPG vom 01.08.2007

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§ 6 TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Achtung der Würde des Organspenders


(Text neue Fassung)

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders


vorherige Änderung

(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.



(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) 1 Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. 2 Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.