| § 25 TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 25 TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143 |
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(Text alte Fassung) § 25 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 25 Übergangsregelung |
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden. | § 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem 1. Juni 2029 anzuwenden. |