§ 8e TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 8e TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) § 8e (neu) | (Text neue Fassung)§ 8e Untersuchungslabore |
1 Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen. |