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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2023 ArbGG § 2a, § 10, § 82, § 83, AÜG § 14, AktG § 96, § 100, § 101, § 103, § 119

(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3g werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3332)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3g wird folgende Nummer 3h eingefügt:

„3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".

2.
In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

3.
Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll."

4.
In § 83 Absatz 3 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.


(3) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," durch die Wörter „bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend."

2.
In § 100 Absatz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

3.
In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

4.
In § 103 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

5.
In § 119 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MgFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 3 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 7 UmwRLUG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 71 Absatz 1 Satz ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 17 VRUG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10 ) geändert worden ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage ...