Artikel 1 - Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (29. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 15; Geltung ab 26.01.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2023 BaFinBefugV § 1c

§ 1c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nach Maßgabe des § 152i Absatz 1."

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Zitierungen von Artikel 1 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 29. BaFinBefugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 29. BaFinBefugVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 23 ZuFinG Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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