Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung - SchAussV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 25; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Geltung ab 02.02.2023 bis 07.04.2023; FNA: 2126-13-40 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

Eingangsformel





§ 1 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes



(1) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.


§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes



(1) 1Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. 2Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.





§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes



Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt.




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 SchAussV

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach