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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.01.2007 aufgehoben

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 690-1-2 Allgemeines Münzrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1942), wird verordnet:


§ 1



Medaillen und Marken dürfen nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen.


§ 2



(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbildern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch zulässig.

(3) Medaillen und Marken dürfen nicht mit dem Münzzeichen einer Münzstätte versehen sein. Auf dem Rand von Medaillen und Marken dürfen lediglich Stempelzeichen angebracht und Name oder Firma des Herstellers sowie bei Preismedaillen der Name des Preisträgers angegeben sein.


§ 3



Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 18,5 Millimetern oder mehr als 28,5 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5% oder aber mehr als 12% ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20% Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90% Silber.


§ 4



(1) Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form, Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von mindestens 35,0 Millimetern sowie Medaillen und Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein auf Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen befindliches Münzbild oder eine Randschrift zu tragen, Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form und Medaillen und Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.

(2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gelten ferner nicht für Medaillen und Marken, die für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

(3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen Marken, deren Durchmesser 50 Prozent größer oder kleiner ist als der der jeweiligen Euro-Münzen.

(4) Marken, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaats der Europäischen Union hergestellt und in Vorbereitung auf die Euro-Bargeldumstellung unter dem Vorbehalt der Rückgabe für Test-, Umstellungs- oder Trainingszwecke ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.


§ 5



Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.


§ 6



(weggefallen)


§ 7



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.