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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachtheoretischer Teil



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Bädertechnik,

3.
Bäderbetrieb,

4.
Schwimm- und Rettungslehre,

5.
Gesundheitslehre.

(2) 1Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2Sie soll insbesondere deutlich machen, daß sie die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über:

a)
Zahlensysteme und deren Aufbau,

b)
Einheitensystem und Maßeinheiten,

c)
Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

d)
Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,

e)
Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,

f)
chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;

2.
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3.
Berechnen von:

a)
Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,

b)
Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c)
Druck und Druckdifferenzen,

d)
Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,

e)
Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.

(3) 1Im Prüfungsfach "Bädertechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Schwimmbeckenwasseraufbereitung:

a)
Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,

b)
Schwimmbeckenwasserdesinfektion,

c)
Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,

d)
Chemie der Wasseraufbereitung,

e)
Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,

f)
Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,

g)
Chemikalien zur Wasseraufbereitung;

2.
Heizungsanlagen und Systeme:

a)
Unterscheidung der verschiedenen Systeme,

b)
Energiearten;

3.
Lüftungsanlagen:

a)
Lüftungssysteme,

b)
Klimaanlagen;

4.
Wasserversorgung:

a)
Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,

b)
Brunnenwasserversorgung;

5.
Sanitäranlagen:

a)
Armaturen,

b)
Sanitärinstallationen;

6.
Meß-, Steuer- und Regelanlagen;

7.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:

a)
Gefahren durch Bäderchemikalien,

b)
Chemikalienrecht,

c)
alternative Energien,

d)
Wärmerückgewinnung.

(4) 1Im Prüfungsfach "Bäderbetrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Gesprächsführung:

a)
Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,

b)
Methoden der Konfliktlösung;

2.
Spiel-, Spaß- und Sportangebote:

a)
Bedarfsanalyse,

b)
Organisation und Durchführung,

c)
Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

(5) 1Im Prüfungsfach "Schwimm- und Rettungslehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Schwimmunterricht und Trainingslehre:

a)
Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,

b)
Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,

c)
physiologische Wirkung des Trainings,

d)
zielgerichtete Ernährung,

e)
Wettkampfbestimmungen,

f)
Bedingungen für Schwimmprüfungen;

2.
Rettungslehre:

a)
Rettungsschwimmen:

aa)
Flossenschwimmen und Schnorcheln,

bb)
Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,

cc)
physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,

dd)
Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,

ee)
Bergen und Anlandbringen,

b)
Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,

c)
Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,

d)
Ertrinkungstod und Badetod,

e)
Rettungsgeräte für die Wasserrettung,

f)
einfache Wiederbelebungsgeräte.

(6) 1Im Prüfungsfach "Gesundheitslehre" soll der die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Anatomische Grundkenntnisse:

a)
Gewebe,

b)
Kreisläufe (Blut, Lymphe),

c)
Verdauung,

d)
Bewegungsapparat;

2.
Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:

a)
Temperatur, Druck und Auftrieb,

b)
Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens.

(7) 1In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. 2Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 3Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Bädertechnik 1,5 Stunden,

3.
Bäderbetrieb 1,5 Stunden,

4.
Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,

5.
Gesundheitslehre 1 Stunde.

(8) 1Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und zu prüfender Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 BäderMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... 1. den allgemeinen Teil nach § 4, 2. den fachtheoretischen Teil nach § 5 , 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
... 1. den allgemeinen Teil nach § 4, 2. den fachtheoretischen Teil nach § 5 , 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz ...