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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport,

2.
Management und Führungsaufgaben,

3.
Betriebstechnische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Rettungsschwimmen und Schwimmsport" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.

Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.

Weiter können geprüft werden:

1.
100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),

2.
Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,

3.
Beherrschung der Techniken des Tauchens.

Im Bereich Schwimmsport hat die zu prüfende Person nachzuweisen, daß sie bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.

(3) Im Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" soll die zu prüfende Person im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:

1.
Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,

2.
Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,

3.
Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,

4.
Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.

Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,

2.
Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
Zeitlicher und technischer Ablauf,

5.
Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

8.
Nachbereitung.

Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:

1.
Normales Betriebsgeschehen,

2.
In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,

3.
Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.

(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten,

2.
Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 BäderMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... 2. den fachtheoretischen Teil nach § 5, 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
... den fachtheoretischen Teil nach § 5, 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die ...