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§ 41 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

§ 41 Übergangsvorschriften



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 2Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.


(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 41 RechPensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 31.12.2010 (16.06.2011)Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 RechPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben." 3. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. 3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die §§ 34 und 35 in der ...

Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
Artikel 3 RechVersVuaÄndV Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst: „§ 41 Übergangsvorschriften". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst: „§ 41 Übergangsvorschriften". 2. § 41 wird wie folgt geändert:  ... folgt gefasst: „§ 41 Übergangsvorschriften". 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Übergangsvorschriften". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die ...

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 5 RechVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 31, 32 und 34 Absatz ...