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Änderung § 41 RechPensV vom 24.12.2009

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§ 41 RechPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 41 RechPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3)
Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1
Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.