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§ 1 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.