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Synopse aller Änderungen der RechPensV am 24.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2009 durch Artikel 3 der RechVersVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechPensV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
RechPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
    § 2 Formblätter
    § 3 Davon-Vermerke
    § 4 Zusätze
    § 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
    Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
       § 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
       § 7 Sonstige Ausleihungen
       § 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
       § 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
       § 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
       § 11 Sonstige Forderungen
    Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
       § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
       § 13 Deckungsrückstellung
       § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
       § 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
       § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
       § 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
       § 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
       § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
       § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
    § 21 Gebuchte Bruttobeiträge
    § 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
    § 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
    § 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung
    § 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
    § 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
    § 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
    § 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
    § 29 Erträge aus Kapitalanlagen
    § 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen
    § 31 Sonstige Erträge
    § 32 Sonstige Aufwendungen
    § 33 Sonstige Steuern
Abschnitt 5 Anhang
    § 34 Zusätzliche Erläuterungen
    § 35 Zusätzliche Pflichtangaben
    § 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Abschnitt 6 Lagebericht
    § 37 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
    § 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
    § 39 Konzernanhang
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
    § 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung
(Text neue Fassung)

    § 41 Übergangsvorschriften
    Schlussformel
    Anhang
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung




§ 41 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3)
Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1
Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.


Anhang


(Formblätter siehe BGBl. I 2003 S. 256 - 263)