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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)

G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2



(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Führung akademischer Grade

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AkaGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkaGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AkaGrG
... Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ...
§ 4 AkaGrG
... ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen. (4) Der Reichsminister ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 2 AkaGrGDV
... Erteilung der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Reichsminister für Wissenschaft, ... akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein erteilt ist (§ 2 Abs. 2 des ...