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§ 88 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse



Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.



 

Zitierungen von § 88 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen (vom 22.12.2018)
... Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses ( § 88 ) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben ...
§ 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
... nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses ( § 88 ) gilt § 20 Abs. 4 ...
§ 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
... Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss ( § 88 ) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine ...