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§ 9 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 9



(1) Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 1 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 3 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellten Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse eingesetzt worden sind, ohne Wirkung auf die Umstellungsrechnung der Unternehmen anzuwenden.

(2) Berichtigt ein Unternehmen auf Grund des Absatzes 1 Wertansätze für Wertpapiere und Anteile, so hat es, sobald seine Umstellungsrechnung endgültig bestätigt ist, ihm auf Grund des § 11 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilte Ausgleichsforderungen in Höhe von dreißig vom Hundert des Betrages, um den der berichtigte Wertansatz den Wertansatz für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstellungsrechnung übersteigt, höchstens jedoch den Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen zurückzugewähren. Das Unternehmen hat hinsichtlich der zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen Anspruch auf Zinsen bis zum 31. Dezember 1953. Sind Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden, so hat das Unternehmen diese zu erstatten und vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

(3) Bis zur endgültigen Bestätigung der Umstellungsrechnung ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsbeträgen für die Ausgleichsforderungen bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Betrages ausgesetzt, um den die auf Grund des Absatzes 1 berichtigten Wertansätze die Wertansätze für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz übersteigen. Soweit auf diese Ausgleichsforderungen bereits Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden sind, gilt Absatz 2 Satz 3 vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei einer Berichtigung nach Absatz 1 sind handelsrechtlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem berichtigten Wertansatz, gekürzt um den Betrag der Rückstellung für die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen, und dem in der Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz eingesetzten Wert § 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 13 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 16 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag kann, sofern die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage, Reservefonds) den sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung (Gesellschaftsvertrag, Statut) ergebenden Mindestbetrag erreicht, auch einer Rückstellung für Pensionsverpflichtungen bis zur vollen Deckung des Gegenwartswertes für die bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen und für die an diesem Tage bestehenden Anwartschaften auf Pensionen zugewiesen werden.

(5) Steuerrechtlich sind auf eine Berichtigung nach Absatz 1 § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden. Der Betrag der zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen ist bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig.

(6) Wird die Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und werden für Wertpapiere und Anteile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 in der Eröffnungsbilanz höhere Werte als in der ihr zugrunde liegenden Umstellungsrechnung eingesetzt, so gelten die Absätze 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 sinngemäß.

(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden auf Wertpapiere und Anteile, die Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gehören, in deren Umstellungsrechnung nur ein Teil ihrer gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustellen ist oder die nur eine Umstellungsrechnung nach den in Berlin (West) geltenden Vorschriften aufzustellen haben. Sie gelten nicht für Wertpapiere und Anteile, die Berliner Vermögenswerte im Sinne des § 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) sind; für die Berechnung des Anspruchs auf die Gewährung einer Ausgleichsforderung nach § 45 Abs. 2 bis 6 sowie der Höhe der Inanspruchnahme nach § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) sind jedoch auf Verlangen der Berliner Altbank diese Wertpapiere und Anteile mit den Werten, mit denen Geldinstitute im Bundesgebiet sie in ihrer endgültig bestätigten Umstellungsrechnung anzusetzen haben, zuzüglich dreißig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Werten und den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Höchstwerten anzusetzen.