Zitierungen von § 7 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 3. DMBilGErgG
... Wertansatz in einer Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veräußert oder aus dem ...
§ 8 3. DMBilGErgG
... nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 ... § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als endgültige ... die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 ... in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen ... vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...
§ 9 3. DMBilGErgG
... Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der ...
§ 10 3. DMBilGErgG
... Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 sind entsprechend ...
§ 11 3. DMBilGErgG
... 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des ...


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