(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. August 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing