Das
Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45b folgende Angabe eingefügt:
„§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland".
- 2.
- Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:
„§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 12 FachKrEFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 18 tritt am 2. Juni 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 4 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (7) § 29 Absatz 5 und § 36 ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2028 außer ...