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§ 7 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung



(1) 1Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. 2Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. 3Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 7 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 2 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 1 PflZV Vorschuss (vom 28.10.2016)
... Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt. (2) Der ...
§ 5 PflZV Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (vom 28.10.2016)
... Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf ...

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
§ 8 BAföG-AuslandszuschlagsV Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 28.10.2010)
... gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Tätigkeit zustehen würden." 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt ... Auslandsbesoldung" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 " durch die Angabe „§ 55" ersetzt. 47. ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
...  d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe „§ 55 des ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 6 23. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
... gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschlag bei ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, ... der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, ...
Artikel 5 BPflRÄndG Änderung der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
... Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung (1) Bei einer ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 1 HBeglG 2006 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
... ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden." 3. § 3 ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Hauptämtern § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7 (weggefallen) § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 4 ESZG Kaufkraftausgleich
... §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend ...