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§ 13 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen



(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 2Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. 3Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. 4Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. 5Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.



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Frühere Fassungen von § 13 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BBesG Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (vom 01.01.2016)
... sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im ...
§ 77 BBesG Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (vom 01.01.2020)
... sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 , der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die ... Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586
§ 5 BwBeamtAusglG Einmalzahlung
... die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13 , 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht ...

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 10 BfAAG Aufbauzulage (vom 01.06.2023)
... zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305
§ 2 SeeKVEinglÜG Besitzstandsschutz
... die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. (2) Tarifrechtliche ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 4 RVOrgÜG Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen (vom 12.02.2009)
... Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ...

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 7 PersBG Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen (vom 12.02.2009)
... beschäftigt sind, längstens bis zum 31. Dezember 2002. Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 SKPersStruktAnpG Einmalzahlung
... oder Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den §§ 13 , 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder ...

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des ... bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht. (3) Die in § 1 Nr. 2 ...

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes, 4. der Auslandszuschlag nach § 53 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... rückwirkender Kraft" durch das Wort „rückwirkend" ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... bis 3 gelten entsprechend für Soldaten." 8. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von ... 8. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen (1) Der Wegfall einer ... erhöht werden," ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13 " durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a" ersetzt. c) Der ... 4 wird die Angabe „findet § 13" durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt ... auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert. (3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... ersetzt. 4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der ... Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 6 HBeglG 2006 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 12 Rückforderung von Bezügen § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 14 Anpassung der ... 42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 1 LSVMÜG Übertritt des Personals
... Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.  ...