§ 29 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
die gleichartige Tätigkeit

a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und

2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von § 29 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 29 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BBesG Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (vom 01.01.2020)
... Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1 ) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden ...
§ 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2020)
... eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Mit Zustimmung des ...
§ 53 BBesG Auslandszuschlag (vom 01.01.2020)
... Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1 ) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der ... die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag ... die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, ...
§ 60 BBesG Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung (vom 01.01.2020)
... aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1 ) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
III. DBBeamtRAnO
... die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen, b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten ... b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines ...

Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... oder Ehrenbeamter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), 2. Zeiten einer Tätigkeit in einem ...

Übergangszahlungsverordnung (ÜZV)
V. v. 23.07.1975 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
§ 1 ÜZV Geltungsbereich
... und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 ) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren ... Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die ... nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet." 19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich," gestrichen.  ... gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird ... das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter ... das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter ... und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „in ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende ... „Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden." 16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die gleichartige Tätigkeit ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
§ 3 JubV (vom 01.07.2009)
... werden. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (2) Absatz 1 findet ...


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