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§ 38 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 38 Bemessung des Grundgehaltes



(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie

3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.





 

Frühere Fassungen von § 38 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BesÜG Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (vom 01.01.2010)
... Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden ... wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der ... Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der ... Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der ... Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. ... Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der ...

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Funktionsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung R. § 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte § 38 Abs. 2 des ... 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14." 17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:  ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  c) Absatz 2 wird aufgehoben. 26. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... „Absatz 2 Nummer 1" die Angabe „oder 2" gestrichen. 7. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Richter und Staatsanwälte § 37 Bundesbesoldungsordnung R § 38 Bemessung des Grundgehaltes Abschnitt 3 Familienzuschlag § 39 ... 37 Bundesbesoldungsordnung R". 22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Bemessung des Grundgehaltes".  ... 22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Bemessung des Grundgehaltes". 23. § 42a wird wie folgt geändert: ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 10. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 2. BesÜV Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
... 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt ...