Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpG 2008/2009 am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

(Text neue Fassung)

1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzahlungen,

3. vermögenswirksame Leistungen.

vorherige Änderung

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

(5)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 (keine frühere Fassung vorhanden)