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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2004


Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 100,24 | 190,29

übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Januar 2008

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,36 | 196,20

übrige Besoldungsgruppen | 108,54 | 201,38


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,



in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99 Euro

 (keine frühere Fassung vorhanden)