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Änderung § 21 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,

2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln.

Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden.