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Änderung § 58 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 58 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 58 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

(Text neue Fassung)

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)