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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.

(Text neue Fassung)

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,



3. die Amtszulagen,

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

vorherige Änderung

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.



Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.

(3) und (4) (aufgehoben)