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Änderung § 53a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.06.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2010 geltenden Fassung
§ 53a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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