Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53a Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 53a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige