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Änderung § 56 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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§ 56 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 56 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Auslandskinderzuschlag


(Text neue Fassung)

§ 56 Auslandsverwendungszuschlag


vorherige Änderung

(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend

1.
im Ausland aufhalten,

2.
im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.

§ 40
Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.

(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats
an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.



(1) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2 Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Gesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2 Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3 Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4 Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. 5 Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 7 Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 8 Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

(3) 1 Steht
Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. 2 Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. 3 Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) 1 Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung
gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 2 Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. 3 § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)